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Meldeschein auf dem Wohnmobilstellplatz: wer ihn ausfüllen muss, was seit 2025 gilt und was droht

2026-10-19
Meldeschein auf dem Wohnmobilstellplatz: wer ihn ausfüllen muss, was seit 2025 gilt und was droht

Meldeschein auf dem Wohnmobilstellplatz: wer ihn ausfüllen muss, was seit 2025 gilt und was droht

Sie betreiben einen Wohnmobilstellplatz oder einen Campingplatz? Dann sollten Sie diesen Artikel lesen. Von allen Formalitäten rund um die Gäste ist der Meldeschein die, über die am meisten Halbwissen kursiert. „Der ist doch abgeschafft“, hört man oft. Das stimmt nur zur Hälfte.

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Für alle anderen Gäste gilt die Pflicht weiter: für die Familie aus Utrecht genauso wie für das Paar aus Wien oder Zürich. Und gerade auf Stellplätzen in Grenznähe, an Mosel, Rhein oder Ostsee sind das nicht wenige.

In diesem Leitfaden erfahren Sie, was das Bundesmeldegesetz (BMG) genau verlangt, ob es auf Ihren Stellplatz zutrifft, welche Daten auf den Meldeschein gehören, wie lange Sie ihn aufbewahren müssen, wie der digitale Meldeschein funktioniert und welches Bußgeld droht. Und an den Stellen, an denen das Gesetz keine eindeutige Antwort gibt, sagen wir Ihnen das auch.


Was ist der Meldeschein überhaupt?

Der „besondere Meldeschein für Beherbergungsstätten“ ist in den §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes geregelt. Er hat nichts mit Steuern oder Tourismusförderung zu tun: Es geht um Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und die Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern.

Die Grundlage für die Pflicht bei ausländischen Gästen ist europäisch: Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) verlangt, dass beherbergte Ausländer einen Meldevordruck unterschreiben und sich ausweisen (Haufe, Januar 2025).

Ein wichtiger Unterschied zu manchen Nachbarländern: In Italien oder Spanien müssen Betreiber die Gästedaten täglich an die Polizei übermitteln. In Deutschland bleibt der Meldeschein beim Betreiber. Sie müssen ihn bereithalten, aufbewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorlegen (§ 30 Abs. 4 BMG). Eine automatische Übermittlung an die Polizei sieht das BMG nicht vor.

Kernpunkt: Der Meldeschein ist eine Pflicht aus dem Melderecht, keine steuerliche. Wer ihn „vergisst“, riskiert ein Bußgeld, und zwar unabhängig davon, ob der Gast bezahlt hat oder nicht.


Was sich am 1. Januar 2025 geändert hat

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), verkündet am 29. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), wurde das BMG geändert. Seit dem 1. Januar 2025 gilt:

  • Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen keinen besonderen Meldeschein mehr ausfüllen und unterschreiben.
  • Ausländische Gäste müssen am Tag der Ankunft weiterhin einen Meldeschein handschriftlich unterschreiben (oder ein zugelassenes elektronisches Verfahren nutzen) und sich mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen (§ 29 Abs. 2 und 3 BMG).

„Ausländisch“ heißt dabei: ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Auch Gäste aus EU-Staaten wie den Niederlanden, Belgien, Österreich oder Frankreich brauchen also weiterhin einen Meldeschein.

Die Handlungsempfehlung von Hotelverband, Deutschem Tourismusverband und Deutschem Heilbäderverband (DTV, Stand Mai 2026) stellt außerdem fest, dass viele Betriebe Mitte 2026 immer noch für alle Gäste Papiermeldescheine ausgeben. Das ist nicht verboten, aber unnötiger Aufwand. Und es weist auf eine offene Rechtsfrage hin: Ob die Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit mit dem EU-Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) vereinbar ist, ist noch nicht geklärt (Haufe). Bis ein Gericht etwas anderes entscheidet, gilt das Gesetz so, wie es ist.

Praxistipp aus der DTV-Empfehlung: Fragen Sie die Staatsangehörigkeit schon bei der Buchung als Pflichtfeld ab. Dann wissen Sie bei der Ankunft sofort, wer einen Meldeschein braucht und wer nicht.


Gilt die Meldepflicht auch auf Wohnmobilstellplätzen?

Ja, und das steht ausdrücklich im Gesetz. § 29 Abs. 4 BMG regelt den Fall von „Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten“. Für ausländische Personen gelten dort die Absätze 2 und 3 entsprechend, also Meldeschein und Ausweispflicht. Und § 30 Abs. 1 BMG verpflichtet ausdrücklich auch die „Leiter ... der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4“, Meldescheine bereitzuhalten.

Anders als in vielen anderen Ländern müssen Sie hier also nicht über Rundschreiben oder Auslegungen rätseln: Das Gesetz nennt das Wohnmobil beim Namen. Entscheidend ist nicht, ob Ihr Platz „Campingplatz“ oder „Stellplatz“ heißt, sondern ob dort übernachtet wird und ob der Platz gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen wird.

SituationMeldeschein für ausländische Gäste?
Privater Wohnmobilstellplatz gegen Gebühr, mit ÜbernachtungJa, § 29 Abs. 4 BMG
CampingplatzJa, § 29 Abs. 4 BMG
Stellplatz beim Gasthof, Weingut oder Bauernhof gegen EntgeltJa, wenn regelmäßig gegen Entgelt überlassen
Kommunaler Stellplatz, kostenpflichtigSehr wahrscheinlich ja: „geschäftsmäßig“ setzt nach üblichem Verständnis keine Gewinnabsicht voraus
Kommunaler Stellplatz, kostenlosUnklar: eine ausdrückliche Regelung haben wir nicht gefunden
Nur Tagesaufenthalt oder nur Ver- und Entsorgung, ohne ÜbernachtungNein, es wird nicht übernachtet

Ehrliche Einschätzung: Für kostenlose Stellplätze von Gemeinden gibt es keine klare Aussage im Gesetz. Wenn Sie einen solchen Platz verantworten, klären Sie die Frage schriftlich mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde, statt einfach davon auszugehen, dass Sie nicht betroffen sind.


Welche Daten gehören auf den Meldeschein?

§ 30 Abs. 2 BMG ist sehr präzise: Der Meldeschein enthält ausschließlich diese Daten:

  1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
  2. Familiennamen
  3. Vornamen
  4. Geburtsdatum
  5. Staatsangehörigkeiten
  6. Anschrift
  7. Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
  8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers

Einige Details, die in der Praxis oft falsch gemacht werden:

  • Mitreisende ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder werden nur der Zahl nach angegeben (§ 29 Abs. 2 BMG).
  • Bei Reisegruppen von mehr als zehn Personen unterschreibt nur der Reiseleiter und gibt Anzahl und Staatsangehörigkeit der Mitreisenden an. Das betrifft zum Beispiel organisierte Wohnmobil-Touren.
  • Sie müssen die Angaben mit dem Ausweis vergleichen. Gibt es Abweichungen oder legt der Gast keinen gültigen Ausweis vor, vermerken Sie das auf dem Meldeschein (§ 30 Abs. 2 BMG).
  • Das Kennzeichen des Wohnmobils gehört nicht zu den Pflichtangaben. Für Ihre Zufahrtskontrolle ist es trotzdem nützlich, nur eben aus betrieblichen Gründen und nicht wegen des BMG.

Eine Besonderheit: Nach § 30 Abs. 3 BMG kann Landesrecht erlauben, auf dem Meldeschein zusätzliche Daten für Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge zu erheben. Liegt Ihr Stellplatz in einem Kurort, kommen also womöglich weitere Felder dazu (mehr dazu weiter unten).


Aufbewahrung: ein Jahr, dann vernichten

Die ausgefüllten Meldescheine müssen Sie ab dem Tag der Abreise ein Jahr lang aufbewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist vernichten (§ 30 Abs. 4 BMG). Für elektronisch erhobene Daten gelten dieselben Fristen.

Auf Verlangen müssen Sie die Meldescheine den nach Landesrecht bestimmten Behörden und weiteren in § 34 Abs. 4 BMG genannten Stellen vorlegen bzw. die elektronischen Daten maschinenlesbar zur Verfügung stellen. Laut Haufe gehören dazu unter anderem Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte, der Zollfahndungsdienst und Finanzbehörden in Strafverfahren.

Beispiel: Angenommen, ein belgisches Paar reist am 14. August 2026 ab. Dann müssen Sie den Meldeschein mindestens bis zum 14. August 2027 aufbewahren und spätestens bis zum 14. November 2027 vernichten. Wer Meldescheine „sicherheitshalber“ jahrelang im Schuhkarton sammelt, verstößt damit gegen die Löschpflicht und gegen den Datenschutz.


Der digitale Meldeschein: auch ohne Rezeption möglich

Für Stellplätze ohne Personal ist das die wichtigste Nachricht: Die handschriftliche Unterschrift ist nicht der einzige Weg. Nach § 29 Abs. 5 BMG kann die Meldepflicht mit Zustimmung des Gastes auch elektronisch erfüllt werden. Die Daten werden digital erfasst, und der Gast bestätigt am Tag der Ankunft ihre Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem dieser drei Wege:

  1. durch einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit starker Kundenauthentifizierung (im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes), bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des Zahlungsmittels erhoben wird,
  2. durch den elektronischen Identitätsnachweis (Online-Ausweisfunktion der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels),
  3. durch Vor-Ort-Auslesen der eID-Karte oder des Aufenthaltstitels.

Im ersten Fall speichern Sie die Zuordnungsnummer zusammen mit den Meldedaten (§ 30 Abs. 2 BMG). Außerdem können Betreiber und Anbieter beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für höchstens fünf Jahre weitere elektronische Verfahren zur Erprobung zulassen lassen.

Für elektronische Verfahren verlangt § 30 Abs. 5 BMG geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach der DSGVO (Art. 24, 25 und 32).

Ehrliche Einschränkung: Die DTV-Handlungsempfehlung warnt ausdrücklich, dass die Rechtskonformität des Authentifizierungsvorgangs „alles andere als trivial“ ist. Ein Online-Formular mit Häkchen reicht nicht. Prüfen Sie bei jedem digitalen Verfahren, auf welchen der drei gesetzlichen Wege es sich stützt.

Wichtig für Sie als Stellplatzbetreiber: Die Bestätigung muss am Tag der Ankunft erfolgen. Eine Kartenzahlung Wochen vorher bei der Buchung ist also nicht automatisch dasselbe.


Welches Bußgeld droht?

Verstöße gegen die Meldepflicht sind Ordnungswidrigkeiten nach § 54 BMG, keine Straftaten. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG). Interessant ist, wer was riskiert:

VerstoßWer handelt ordnungswidrig?Rechtsgrundlage
Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschriebenDer Gast§ 54 Abs. 2 Nr. 7 BMG
Keine Meldescheine bereitgehaltenDer Betreiber§ 54 Abs. 2 Nr. 8 BMG
Meldescheine bzw. Daten nicht mindestens ein Jahr aufbewahrtDer Betreiber§ 54 Abs. 2 Nr. 9 BMG
Meldescheine nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt bzw. Daten nicht bereitgestelltDer Betreiber§ 54 Abs. 2 Nr. 10 BMG

Als Betreiber müssen Sie außerdem nach § 30 Abs. 1 BMG darauf hinwirken, dass Ihre Gäste ihre Pflichten erfüllen. Wer also gar kein System hat, wie ausländische Gäste auf einem unbesetzten Platz ihren Meldeschein ausfüllen, hat bei einer Kontrolle ein Problem, und zwar spätestens beim Punkt „bereithalten und aufbewahren“.

Kein „theoretisches“ Risiko: 1.000 Euro sind der Höchstbetrag pro Ordnungswidrigkeit. Die konkrete Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest. Viel teurer als das Bußgeld ist oft der Ärger, wenn die Polizei nach einem Vorfall die Gästedaten braucht und Sie keine haben.


Achtung im Kurort: Dort melden Sie oft alle Gäste

Hier liegt die häufigste Falle seit 2025. Dass deutsche Gäste keinen Meldeschein nach BMG mehr brauchen, heißt nicht, dass Sie deutsche Gäste nirgendwo mehr anmelden müssen.

In Gemeinden, die eine Kurtaxe, einen Kurbeitrag oder einen Gästebeitrag erheben, ist laut DTV-Empfehlung weiterhin eine Registrierung aller Gäste nötig, weil die Abgabe abgerechnet und die Gästekarte ausgestellt werden muss. Die Grundlage dafür ist dann nicht das BMG, sondern das Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Landes und die Satzung der Gemeinde.

Ein Beispiel: Die Kurabgabesatzung der Gemeinde Büsum (vom 6. November 2025, gültig ab 1. Januar 2026) zählt ausdrücklich auch Personen zu den Wohnungsgebern, „die Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen“ überlassen. Bei elektronischer Meldung muss die Datenübermittlung spätestens am Folgetag nach Ankunft des Gastes erfolgen. Alles Weitere dazu finden Sie in unserem Artikel über Kurtaxe und Übernachtungsteuer auf dem Wohnmobilstellplatz.


Nicht verwechseln: Meldeschein ist nicht gleich Statistik oder Kurtaxe

Der Meldeschein deckt nur das Melderecht ab. Er ersetzt keine anderen Pflichten:

PflichtZuständigZweck
Meldeschein (nur ausländische Gäste)Bleibt beim Betreiber, Vorlage auf Verlangen der BehördenGefahrenabwehr, Strafverfolgung
Monatserhebung im Tourismus (ab 10 Stellplätzen)Statistisches LandesamtAmtliche Statistik
Kurtaxe / Kurbeitrag / GästebeitragGemeinde (nur in Orten, die sie erheben)Finanzierung touristischer Einrichtungen
ÜbernachtungsteuerStadt bzw. Finanzamt (z. B. in Berlin)Kommunale Steuer

Wer eine dieser Pflichten erfüllt, hat die anderen damit noch nicht erledigt. Lesen Sie dazu auch unsere Leitfäden zur Beherbergungsstatistik und zu den Vorschriften für Wohnmobilstellplätze in Deutschland.


Die eigentliche Herausforderung: ein Stellplatz ist kein Hotel

Ein Wohnmobilstellplatz funktioniert anders als ein Hotel mit Rezeption rund um die Uhr:

  • Viele kurze Aufenthalte, oft nur eine Nacht
  • Ankunft zu jeder Uhrzeit, auch spät abends
  • Ein bunter Mix aus Nationalitäten, gerade an Grenzen und Ferienrouten
  • Kein Personal vor Ort auf den meisten Plätzen
  • Knappe Margen: eine Nachtschicht nur für Meldescheine rechnet sich nicht

Papiermeldescheine am Automaten oder im Briefkasten, die dann jemand am nächsten Morgen einsammelt, abtippt und ein Jahr lang abheftet, sind fehleranfällig. Und spätestens bei einer Kontrolle merkt man, welche Scheine fehlen.

Das Risiko ist doppelt: Zeitaufwand für Routinearbeit und ein Bußgeld, wenn Meldescheine fehlen oder zu lange aufbewahrt werden. Je größer Ihr Platz, desto größer das Problem.


Wie CamperGate Sie unterstützt

CamperGate ist eine Verwaltungssoftware für Wohnmobilstellplätze und Campingplätze, die Zufahrt, Buchung, Zahlung und Gästedaten auf einer Plattform zusammenführt.

1. Digitaler Check-in auf dem Smartphone des Gastes

Ihre Gäste geben ihre Daten selbst auf dem eigenen Smartphone ein, einschließlich Foto des Ausweisdokuments. Damit liegen Ihnen die Angaben, die das Gesetz verlangt, vollständig und lesbar vor, ohne dass jemand nachts am Schlagbaum stehen muss.

2. Daten bereit für Ihre Pflichten

Die beim Check-in erfassten Daten sind bereit für die Pflichten, die in Deutschland gelten: Meldeschein-Angaben für ausländische Gäste, Daten für die Gästeanmeldung im Kurort und Zahlen für die Statistik. Wichtig: CamperGate übermittelt keine Daten automatisch an deutsche Behörden. Die Daten liegen geordnet bei Ihnen und sind abrufbar, wenn sie gebraucht werden.

3. Lückenlose Zugangshistorie

Zufahrt per QR-Code und Schranke (Integration mit NICE, CAME, BFT, FAAC): Sie sehen jederzeit, wer wann mit welchem Fahrzeug eingefahren ist und was bezahlt wurde.

4. Volle Kontrolle aus der Ferne

Dashboard in Echtzeit auf Smartphone oder Computer: Belegung, Einnahmen, Statistiken auch im Vorjahresvergleich, alles exportierbar.

Ohne DigitalisierungMit CamperGate
Papiermeldescheine im BriefkastenDigitaler Check-in auf dem Smartphone des Gastes
Unleserliche Angaben, fehlende AusweisnummernVollständige Daten mit Foto des Dokuments
Ordner, die niemand rechtzeitig vernichtetGeordnete Daten, jederzeit abrufbar
Keine Ahnung, wer nachts angekommen istZugangshistorie mit Fahrzeug und Zahlung
Stress bei jeder KontrolleDaten griffbereit, wenn die Behörde fragt

Häufige Fragen

Was ist ein Meldeschein?

Der besondere Meldeschein nach §§ 29 und 30 BMG erfasst die Daten beherbergter Gäste, damit Behörden sie im Bedarfsfall einsehen können. Er dient der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, nicht der Steuer.

Müssen deutsche Gäste noch einen Meldeschein ausfüllen?

Nein. Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht nach dem BMG nur noch für Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit. In Kurorten müssen Sie deutsche Gäste aber oft trotzdem für die Kurtaxe anmelden.

Gilt die Pflicht auch für Wohnmobilstellplätze?

Ja. § 29 Abs. 4 BMG nennt ausdrücklich Personen, die in Wohnmobilen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten. Unklar ist die Lage nur bei kostenlosen Stellplätzen von Gemeinden.

Gilt das auch für Gäste aus der EU?

Ja. Maßgeblich ist die fehlende deutsche Staatsangehörigkeit. Auch Niederländer, Österreicher oder Franzosen füllen einen Meldeschein aus.

Welche Daten muss ich erfassen?

Ankunft und voraussichtliche Abreise, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl und Staatsangehörigkeit der ausländischen Mitreisenden und die Seriennummer des Passes oder Passersatzes. Mehr nicht, außer Landesrecht erlaubt Zusatzangaben für die Kurtaxe.

Wie lange muss ich Meldescheine aufbewahren?

Ein Jahr ab dem Tag der Abreise. Danach müssen Sie sie innerhalb von drei Monaten vernichten.

Geht das auch digital, ohne Unterschrift auf Papier?

Ja, nach § 29 Abs. 5 BMG: mit Kartenzahlung mit starker Kundenauthentifizierung, mit der Online-Ausweisfunktion oder durch Auslesen der eID-Karte vor Ort, jeweils am Tag der Ankunft und mit Zustimmung des Gastes.

Was kostet ein Verstoß?

Bis zu 1.000 Euro Bußgeld pro Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG, zum Beispiel wenn Sie keine Meldescheine bereithalten oder nicht lange genug aufbewahren.

Muss ich die Daten an die Polizei schicken?

Nein, nicht automatisch. Anders als in Italien oder Spanien bleiben die Meldescheine beim Betreiber. Sie müssen sie aber auf Verlangen der zuständigen Behörden vorlegen.


Fazit

Der Meldeschein ist nicht abgeschafft, er ist kleiner geworden. Für deutsche Gäste entfällt er seit dem 1. Januar 2025, für alle anderen Gäste bleibt er Pflicht, und § 29 Abs. 4 BMG nennt Wohnmobilstellplätze ausdrücklich. Sie müssen Meldescheine bereithalten, die Angaben mit dem Ausweis abgleichen, sie ein Jahr aufbewahren und danach vernichten. Wer das digital über einen der drei gesetzlichen Wege löst, braucht dafür keine Rezeption. Und wer in einem Kurort liegt, denkt zusätzlich an die Gästeanmeldung für die Kurtaxe.

Wie CamperGate Ihnen hilft

Der Meldeschein für ausländische Gäste ist geblieben. Mit einem digitalen Check-in erfüllen Sie ihn auch auf einem Stellplatz ohne Rezeption geordnet und ohne Papierstapel.

✅ Digitaler Check-in auf dem Smartphone des Gastes: erfasst die gesetzlich verlangten Daten, auch mit Foto des Ausweisdokuments
✅ Lückenlose Zugangshistorie: wer wann mit welchem Fahrzeug eingefahren ist und was bezahlt wurde
✅ Zufahrt per QR-Code und Schranke (NICE, CAME, BFT, FAAC) mit Öffnung aus der Ferne
✅ Buchung und Zahlung online rund um die Uhr: Karte, Apple Pay, Google Pay, ohne Provision auf Buchungen, ab 49,99 €/Monat

Haben Sie Fragen zur Meldepflicht oder zur Verwaltung Ihres Stellplatzes? Schreiben Sie uns: Das CamperGate-Team berät Sie gern und unverbindlich.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Rechtslage: Oktober 2026.

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