Beherbergungsstatistik für Wohnmobilstellplätze: wer melden muss, was gemeldet wird und was droht (2026)

Beherbergungsstatistik für Wohnmobilstellplätze: der Leitfaden für Betreiber
Angenommen, es ist ein Montagmorgen im Mai. Im Briefkasten liegt ein Schreiben Ihres Statistischen Landesamts: Ihr Betrieb sei zur Monatserhebung im Tourismus heranzuziehen, es bestehe Auskunftspflicht, und bitte melden Sie auch gleich die Monate Januar bis April nach. Sie denken: „Ich bin doch nur ein Stellplatz, kein Hotel.“ Und außerdem haben Sie doch für Ihre ausländischen Gäste brav die Meldescheine ausgefüllt.
Beides hilft Ihnen hier nicht weiter. Die Beherbergungsstatistik ist eine eigene Pflicht, mit eigener Rechtsgrundlage, eigenem Empfänger und eigenem Bußgeld. Und ob ein Wohnmobilstellplatz darunterfällt, hängt nicht vom Namen ab, sondern von der Größe und davon, wie der Platz genutzt wird.
In diesem Artikel klären wir, wer wirklich melden muss, was genau gemeldet wird, wie und wann, welche Sanktionen das Gesetz vorsieht und warum Ihnen diese Zahlen auch dann nützen, wenn das Landesamt Sie nie anschreibt.
Statistik und Meldeschein: zwei Pflichten, die nichts miteinander zu tun haben
Fangen wir mit der häufigsten Verwechslung an. Der Meldeschein nach dem Bundesmeldegesetz erfasst, wer bei Ihnen übernachtet: Name, Geburtsdatum, Ausweisnummer. Seit 2025 gilt er nur noch für ausländische Gäste, er bleibt bei Ihnen und wird nur auf Verlangen den Behörden vorgelegt. Die Details stehen in unserem Leitfaden zum Meldeschein auf dem Wohnmobilstellplatz.
Die Beherbergungsstatistik fragt etwas ganz anderes: wie viele Gäste angekommen sind, wie viele Nächte sie geblieben sind und woher sie kommen, und zwar als Summen, ohne Namen. Empfänger ist das Statistische Landesamt, Zweck ist die amtliche Statistik, und der Rhythmus ist monatlich.
Der Meldeschein ersetzt die Statistik nicht, und die Statistik ersetzt den Meldeschein nicht. Wer unter beide fällt, muss beides erledigen.
Die Rechtsgrundlage: das Beherbergungsstatistikgesetz
Die Erhebung beruht auf dem Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025. Auf europäischer Ebene steht dahinter die EU-Verordnung über die europäische Tourismusstatistik (Verordnung (EU) Nr. 692/2011). Die wichtigsten Punkte des Gesetzes:
- Monatlich (§ 2 BeherbStatG): Berichtszeitraum ist jeweils der vorangegangene Kalendermonat.
- Erhebungsbereich (§ 3): Betriebe, die mindestens zehn Gäste gleichzeitig beherbergen können, bei Campingplätzen mindestens zehn Stellplätze.
- Wirtschaftszweige (§ 3 Abs. 2): unter anderem Hotels und Pensionen (55.1), Ferienunterkünfte (55.2) und Campingplätze (55.3).
- Auskunftspflicht (§ 6): Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs.
Die Schwelle von zehn Stellplätzen gilt seit dem Berichtsjahr 2012. Vorher lag sie bei drei Stellplätzen; sie wurde mit Einführung der EU-Verordnung angehoben (Qualitätsbericht Monatserhebung im Tourismus, Statistik Berlin-Brandenburg 2026).
Fällt Ihr Wohnmobilstellplatz darunter? Die ehrliche Antwort
Das Gesetz spricht von „Campingplätzen“, nicht von Wohnmobilstellplätzen. Trotzdem spricht vieles dafür, dass ein Stellplatz ab zehn Plätzen erfasst ist:
Die Definition passt. Laut Qualitätsbericht der amtlichen Statistik sind Campingplätze „abgegrenzte Gelände, die jedermann zum vorübergehenden Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten zugänglich sind“. Ein Wohnmobilstellplatz mit Übernachtung erfüllt diese Beschreibung.
Die Klassifikation passt. Der Wirtschaftszweig 55.3 entspricht der europäischen NACE-Klasse 55.30, die im Englischen „camping grounds, recreational vehicle parks and trailer parks“ heißt, also ausdrücklich auch Plätze für Reisemobile umfasst.
Die Praxis bestätigt es. Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz weist in seinen monatlichen Berichten ausdrücklich „Camping- und Reisemobilplätze mit zehn und mehr Stellplätzen“ aus (Statistischer Bericht G4023).
Was das für Sie heißt:
| Ihr Platz | Auskunftspflicht? |
|---|---|
| Campingplatz mit 10 oder mehr Stellplätzen für Urlaubscamping | Ja |
| Gewerblicher Wohnmobilstellplatz mit 10 oder mehr Stellplätzen und Übernachtung | Sehr wahrscheinlich ja, als Campingplatz im Sinne der Statistik |
| Stellplatz mit weniger als 10 Plätzen | Nein, unter der Abschneidegrenze |
| Reines Dauercamping (Plätze auf Monats- oder Jahresbasis) | Nein, erfasst wird nur Urlaubscamping |
| Kostenloser kommunaler Stellplatz | Unklar: das Gesetz spricht von Betrieben; eine ausdrückliche Aussage haben wir nicht gefunden |
| Neugründung (Existenzgründer) | Im Jahr der Eröffnung keine Pflicht; in den zwei Folgejahren nicht, wenn der Umsatz unter 800.000 Euro lag (§ 6 Abs. 3 BeherbStatG) |
Zwei Details, die man kennen sollte:
- Die Pflicht besteht kraft Gesetz. Sie entsteht nicht erst, wenn ein Brief kommt. In der Praxis werden Sie aber erst aktiv, wenn das Landesamt Sie in den Berichtskreis aufnimmt.
- Rückwirkend im laufenden Jahr. Wird Ihr Betrieb erstmals herangezogen, gilt die Auskunftspflicht auch für die bereits abgelaufenen Monate des Kalenderjahres (§ 6 Abs. 2 BeherbStatG). Das ist der Grund für die Nachmeldung im Beispiel oben.
Unser Rat: Wenn Sie zehn oder mehr Stellplätze haben und unsicher sind, fragen Sie beim Statistischen Landesamt Ihres Bundeslandes nach. Das ist einfacher, als im Juli sieben Monate rekonstruieren zu müssen.
Was genau gemeldet wird
Die Erhebungsmerkmale stehen in § 4 BeherbStatG. Für Campingplätze sieht der Online-Fragebogen „Monatserhebung im Tourismus, Camping“ im Wesentlichen so aus:
- Angebot an Stellplätzen: Zahl der Stellplätze für Urlaubscamping, die am letzten Öffnungstag des Berichtsmonats tatsächlich angeboten wurden (ohne Dauercamping). Stellplätze unterschiedlicher Größe oder Ausstattung zählen gleich.
- Ankünfte und Übernachtungen im Berichtsmonat, aufgeschlüsselt nach Wohnsitz der Gäste (nicht nach Staatsangehörigkeit): eine Zeile für Deutschland und eine lange Länderliste von Belgien bis Neuseeland.
- Vorübergehende Schließung und Wiedereröffnung sowie eine eventuelle gewerberechtliche Abmeldung.
Wichtig für die Zählweise:
- Ankünfte sind nur die Gäste, die im Berichtsmonat angekommen sind. Wer schon im Vormonat da war, zählt nicht erneut.
- Übernachtungen sind alle Nächte im Berichtsmonat, auch die der Gäste aus dem Vormonat.
- Tagesgäste werden nicht erfasst.
- Gab es im Monat keine Gäste, ist eine Fehlanzeige nötig. Melden Sie Saisonpausen deshalb als vorübergehende Schließung, dann müssen Sie in dieser Zeit nicht jeden Monat eine leere Meldung schicken.
Beispiel: Angenommen, eine Familie aus Wiesbaden kommt mit drei Personen am 25. Juli an und reist am 6. August ab. Im Juli melden Sie in der Zeile Deutschland 3 Ankünfte und 21 Übernachtungen, im August 0 Ankünfte und 15 Übernachtungen. Genau so erklärt es der amtliche Fragebogen.
Eine Folge der Meldeschein-Reform
Der Fragebogen weist darauf hin, dass Betriebe die Anschrift der Gäste über den Meldeschein erfassen. Seit 2025 gibt es für deutsche Gäste aber keinen Meldeschein mehr. Die DTV-Handlungsempfehlung zur Gastanmeldung (Stand Mai 2026) nennt die Erfüllung statistischer Berichtspflichten deshalb ausdrücklich als eine der Herausforderungen. Für Sie heißt das: Erfassen Sie den Wohnsitz aller Gäste weiterhin bei der Buchung oder beim Check-in, sonst können Sie die Länderliste nicht korrekt ausfüllen.
Wie und wann gemeldet wird: IDEV oder eSTATISTIK.core
Zuständig ist das Statistische Landesamt Ihres Bundeslandes, zum Beispiel das Bayerische Landesamt für Statistik, IT.NRW, das Statistische Landesamt Baden-Württemberg oder das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Die Erhebung ist eine monatliche Vollerhebung mit Abschneidegrenze.
Seit August 2014 gilt für diese Statistik eine Online-Meldepflicht (§ 11a Abs. 2 BStatG). Es gibt zwei Wege:
- IDEV: der Internet-Fragebogen der statistischen Ämter, den Sie im Browser ausfüllen.
- eSTATISTIK.core: eine technische Schnittstelle, über die Buchungssysteme die Daten direkt an die statistischen Ämter liefern können.
Nur im begründeten Einzelfall kann auf formlosen Antrag eine befristete Ausnahme von der Online-Meldung vereinbart werden. Die Auskunftspflicht selbst bleibt dann trotzdem bestehen.
Die Frist legt das jeweilige Landesamt fest. Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt bittet zum Beispiel um Rücksendung bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats (Formular Camping). Prüfen Sie die Frist in Ihrem Anschreiben und tragen Sie sie fest in den Kalender ein.
Die Sanktionen: was das Bundesstatistikgesetz vorsieht
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 BeherbStatG in Verbindung mit § 15 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG). Wer nicht, unvollständig, falsch oder zu spät meldet, muss mit zwei Instrumenten rechnen (Qualitätsbericht 2026):
| Maßnahme | Wann | Höhe |
|---|---|---|
| Zwangsgeld | Um die Auskunft durchzusetzen, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder | Je nach Landesrecht |
| Bußgeld (§ 23 BStatG) | Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß erteilt; nicht in der vorgeschriebenen Form; Online-Verfahren nicht genutzt | bis zu 5.000 Euro |
Dazu kommt: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunft haben keine aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 7 BStatG). Sie müssen also melden, auch wenn Sie die Heranziehung anfechten.
Zur Einordnung, ohne zu dramatisieren und ohne zu verharmlosen: 5.000 Euro sind der gesetzliche Höchstrahmen, nicht der Normalfall. Wie streng ein Landesamt im Einzelfall vorgeht, entscheidet es selbst. Wer Erinnerungen aber dauerhaft ignoriert oder Zahlen erfindet, gibt ihm wenig Grund zur Nachsicht.
Warum die Zahlen Ihnen nützen, auch ohne Auskunftspflicht
Selbst wenn Ihr Platz unter zehn Stellplätzen liegt oder das Landesamt Sie nie anschreibt: Saubere Belegungszahlen sind eines der wertvollsten Werkzeuge, die Sie als Betreiber haben.
Der Markt wächst kräftig. Laut Destatis wurden 2025 auf deutschen Campingplätzen rund 44,7 Millionen Übernachtungen gezählt, ein Allzeitrekord und 4,2 % mehr als 2024. Camping machte damit 9,0 % aller Gästeübernachtungen in Deutschland aus. Und die Preise für Übernachtungen auf Wohnmobilstellplätzen lagen 2025 um 32,2 % höher als 2020 (tageskarte.io, 30. März 2026).
Wenn Sie mit der Gemeinde zusammenarbeiten. Viele Stellplätze gehören der Gemeinde oder werden in deren Auftrag betrieben. Wenn der Gemeinderat über eine Erweiterung, eine neue Ver- und Entsorgungsstation oder die Verlängerung eines Pachtvertrags entscheidet, lautet die erste Frage immer: Wie viele kommen, wann und woher?
Wenn Sie Fördermittel beantragen. Eine Belegungshistorie über zwei oder drei Saisons, mit dem Anteil ausländischer Gäste sauber belegt, macht aus einem allgemeinen Antrag ein Vorhaben mit Zahlen dahinter.
Für Ihre eigenen Entscheidungen. Welche Monate laufen, wie lange bleiben die Gäste im Schnitt, wie groß ist der Anteil von Niederländern, Belgiern oder Schweizern, welche Wochenenden bleiben leer? Mit diesen Zahlen passen Sie Preise an die Saison an und werben in den richtigen Märkten. Mehr dazu in unserem Artikel zur Rentabilität eines Wohnmobilstellplatzes und zum Wohnmobil-Boom in Deutschland.
Die Statistik automatisieren, statt am Monatsende zu rekonstruieren
Kommen wir zum praktischen Teil. Wer Ankünfte per Hand in ein Heft oder eine Tabelle einträgt, verliert am Monatsende Zeit und baut Fehler ein. Jede vergessene Ankunft und jedes geschätzte Herkunftsland ist eine Zahl, die später nicht stimmt.
Die Lösung: Die Zahlen entstehen von selbst. Wenn Buchung, Zahlung und Zufahrt digital laufen, wird jeder Aufenthalt mit Ankunft, Abreise, Personenzahl und Wohnsitzland erfasst. Daraus ergeben sich Ankünfte und Übernachtungen pro Monat und Herkunftsland, ohne dass Sie etwas nachrechnen müssen. CamperGate erfasst diese Daten beim digitalen Check-in auf dem Smartphone des Gastes und zeigt Belegung und Statistiken in einem Dashboard in Echtzeit, auch im Vorjahresvergleich und exportierbar. Die Meldung an das Landesamt machen Sie weiterhin selbst, aber mit Zahlen, die schon fertig sind.
Der Vorteil ist nicht nur die gesparte Zeit. Es ist die Gewissheit, dass die Zahlen vollständig und stimmig sind, wenn das Landesamt, der Bürgermeister oder Ihre Bank danach fragen.
Ihr Aktionsplan in fünf Schritten
- Zählen Sie Ihre Stellplätze für Urlaubscamping. Liegen Sie bei zehn oder mehr, gehören Sie sehr wahrscheinlich zum Erhebungsbereich.
- Haben Sie schon Post vom Landesamt? Dann melden Sie sich in IDEV an, prüfen Ihre Stammdaten (Zahl der Stellplätze, Öffnungszeiten) und holen fehlende Monate nach.
- Noch keine Post, aber zehn oder mehr Stellplätze? Fragen Sie beim Statistischen Landesamt Ihres Bundeslandes nach, ob Ihr Platz erfasst werden muss. Als Existenzgründer prüfen Sie die Befreiung nach § 6 Abs. 3 BeherbStatG.
- Erfassen Sie täglich Ankunft, Abreise, Personenzahl und Wohnsitzland jedes Aufenthalts, auch für deutsche Gäste ohne Meldeschein.
- Digitalisieren Sie den Ablauf, damit die Monatszahlen direkt aus Buchungen und Zufahrten entstehen und Sie nichts rekonstruieren müssen.
Wie CamperGate Ihnen hilft
Ob das Landesamt, die Gemeinde oder Ihr eigenes Geschäft fragt: Die Belegungszahlen sollten fertig sein, ohne dass Sie sie per Hand zusammensuchen.
✅ Dashboard in Echtzeit: Belegung, Einnahmen und Statistiken auch im Vorjahresvergleich, exportierbar für die Meldung oder den Bericht an die Gemeinde
✅ Lückenlose Zugangshistorie: wer wann mit welchem Fahrzeug eingefahren ist und was bezahlt wurde
✅ Buchung und Zahlung online rund um die Uhr mit Zufahrt per QR-Code und Schranke, ohne Provision auf Buchungen, ab 49,99 €/Monat
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
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