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Kurtaxe und Übernachtungsteuer auf dem Wohnmobilstellplatz: wann sie anfallen und wer sie abführt (2026)

2026-10-19
Kurtaxe und Übernachtungsteuer auf dem Wohnmobilstellplatz: wann sie anfallen und wer sie abführt (2026)

Kurtaxe und Übernachtungsteuer auf dem Wohnmobilstellplatz: was wirklich gilt

Ein niederländisches Paar rollt am Freitagabend auf Ihren Stellplatz, bezahlt zwei Nächte und fragt dann: „Ist die Kurtaxe schon dabei?“ Zu Hause zahlen sie fast überall eine toeristenbelasting, also gehen sie davon aus, dass es hier genauso ist. Und Sie fragen sich: Muss ich die überhaupt kassieren? Und wenn ja, mache ich es bisher richtig?

Die kurze Antwort: Es kommt darauf an, wo Ihr Platz liegt. In Deutschland gibt es keine bundesweite Tourismusabgabe. Es gibt zwei ganz unterschiedliche Abgaben, die beide nur dort anfallen, wo eine Gemeinde sie eingeführt hat: die Kurtaxe (mit vielen Namen) in Kur- und Erholungsorten und die Übernachtungsteuer (Bettensteuer, City Tax) in vielen Städten. Ob Wohnmobilstellplätze dazugehören, entscheidet jeweils die Satzung.

In diesem Artikel erklären wir beide Abgaben, zeigen an verifizierten Beispielen, wie Gemeinden Stellplätze einbeziehen, wer kassiert und abführt und welche Fehler am meisten kosten. Am Ende finden Sie eine Übersichtstabelle mit Beträgen, verifiziert im Oktober 2026.


Zwei Abgaben, die man nicht verwechseln darf

Kurtaxe / Kurbeitrag / Kurabgabe / GästebeitragÜbernachtungsteuer / Bettensteuer / City Tax
Was ist das?Ein Beitrag für die Möglichkeit, Kureinrichtungen und Veranstaltungen zu nutzenEine kommunale Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen
Wo?Nur in anerkannten Kur-, Erholungs- oder TourismusortenIn Städten und Gemeinden, die sie per Satzung (in Berlin per Landesgesetz) einführen
RechtsgrundlageKommunalabgabengesetz (KAG) des Landes und Satzung der GemeindeKAG des Landes und Satzung, in Berlin das Übernachtungsteuergesetz
Wer zahlt?Der ortsfremde GastJe nach Satzung der Gast oder der Beherbergungsbetrieb
Ihre RolleGäste melden, Abgabe einziehen, abführen, oft mit HaftungSteuer anmelden und abführen
Gegenleistung für den GastGästekarte mit VorteilenKeine

Beides kann sogar gleichzeitig anfallen, wenn ein Ort beides erhebt. Und beides ist nicht Ihr Geld: Sie kassieren für die Gemeinde.


Die Kurtaxe: eine Abgabe, viele Namen

Je nach Land und Ort heißt sie Kurtaxe (etwa in Baden-Württemberg), Kurbeitrag (Bayern), Kurabgabe (zum Beispiel in Schleswig-Holstein) oder Gästebeitrag (zum Beispiel in Niedersachsen). Gemeint ist im Kern dasselbe: Wer sich als ortsfremder Gast in einem anerkannten Ort aufhält, zahlt einen Beitrag pro Tag oder Nacht und bekommt dafür eine Gästekarte, mit der er Strand, Kurpark, Ortsbus oder Veranstaltungen nutzen kann.

Wer sie erheben darf. Nicht jede Gemeinde darf eine Kurtaxe verlangen. In Bayern regelt das zum Beispiel Art. 7 BayKAG: Den Kurbeitrag können Gemeinden erheben, die als Heilbad, Kurort, Erholungsort oder mit ähnlichen Prädikaten anerkannt sind. Die Anerkennung erteilt das Innenministerium. In den anderen Ländern ist das ähnlich, aber jeweils im eigenen KAG geregelt.

Ihre Pflichten als Betreiber. Nach Art. 7 Abs. 4 BayKAG kann die Satzung jeden, der Personen beherbergt oder Wohnraum überlässt, verpflichten, diese Gäste zu melden, den Beitrag einzuheben und an die Gemeinde abzuführen. Die Satzung kann eine elektronische Datenübermittlung vorschreiben und den Betreiber neben dem Gast als Gesamtschuldner haften lassen. Dieselben Pflichten können ausdrücklich auch Campingplatzinhabern auferlegt werden.

Wichtig seit 2025: Der Meldeschein nach Bundesmeldegesetz gilt nur noch für ausländische Gäste. Für die Kurtaxe müssen Sie in vielen Orten aber weiterhin alle Gäste anmelden, auch deutsche, weil die Grundlage das KAG und die Kursatzung ist, nicht das Melderecht. Mehr dazu in unserem Leitfaden zum Meldeschein.


Gilt die Kurtaxe auch auf dem Wohnmobilstellplatz?

In Kurorten mit vielen Wohnmobilisten fast immer, sofern die Satzung es so vorsieht. Und viele Satzungen sind da sehr deutlich. Zwei verifizierte Beispiele von der Nordsee:

St. Peter-Ording (Schleswig-Holstein). Die Kurabgabesatzung, gültig ab 1. Januar 2025 und laut Website der Tourismus-Zentrale im Oktober 2026 weiterhin aktuell, zählt zu den „Unterkunftsgebern“ ausdrücklich die „Betreiber von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und dergleichen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um Campingplätze oder um sonstige Grundstücke“ handelt. Unterkunftsgeber müssen die Kurkarte ausstellen, An- und Abreisetag und Heimatanschrift eintragen lassen, die Kurabgabe errechnen, einziehen und abführen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung. Verstöße gegen diese Pflichten können nach § 18 KAG Schleswig-Holstein mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden (Satzung als PDF).

Büsum (Schleswig-Holstein). Die Kurabgabesatzung vom 6. November 2025, gültig seit 1. Januar 2026, zählt zu den Wohnungsgebern ausdrücklich auch Personen, „die Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen“ überlassen. Die Gäste müssen gemeldet werden, bei elektronischer Meldung spätestens am Folgetag nach Ankunft. Die Wohnungsgeber ziehen die Kurabgabe ein, führen sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung unbar an die Gemeinde ab und haften für die vollständige und rechtzeitige Abführung, einschließlich der vollständigen Meldung aller Aufenthalte (Satzung als PDF).

Die Formulierung „unabhängig davon, ob es sich um Campingplätze oder um sonstige Grundstücke handelt“ ist der Kern: Für die Kurtaxe zählt nicht, wie Ihr Platz baurechtlich eingestuft ist, sondern dass Sie Plätze für Wohnmobile überlassen.

Prüfen Sie Ihre eigene Satzung. Jede Gemeinde regelt Kreis der Pflichtigen, Beträge, Ermäßigungen und Fristen selbst. Wenn in Ihrem Ort eine Kurtaxe erhoben wird, fragen Sie bei der Kurverwaltung oder Tourist-Info nach der aktuellen Satzung und nach dem Meldeverfahren. Viele Orte nutzen elektronische Meldescheinsysteme mit digitaler Gästekarte.


Die Übernachtungsteuer: in immer mehr Städten

Die Übernachtungsteuer, oft Bettensteuer oder City Tax genannt, ist eine kommunale Aufwandsteuer. Sie ist nicht an ein Kurprädikat gebunden und hat keine Gegenleistung wie eine Gästekarte.

Sie breitet sich schnell aus. Laut Bund der Steuerzahler erheben 2026 59 von 200 untersuchten Städten mit mindestens 50.000 Einwohnern eine Übernachtungsteuer, im Vorjahr waren es 42. Neu dabei sind unter anderem Kiel, Saarbrücken, Mainz und Stuttgart (Bund der Steuerzahler, 23. Juni 2026). Seit das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2022 die Besteuerung auch beruflich veranlasster Übernachtungen gebilligt hat, haben viele Städte die frühere Befreiung für Geschäftsreisende gestrichen.

Ausnahme Bayern. Das bayerische Kommunalabgabengesetz verbietet die Übernachtungsteuer. München und weitere Städte haben dagegen geklagt, der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Laut Bund der Steuerzahler soll die Frage nun das Bundesverfassungsgericht klären. Für Stellplätze in Bayern heißt das Stand Oktober 2026: keine Übernachtungsteuer, aber gegebenenfalls Kurbeitrag.

Und die Wohnmobilstellplätze?

Hier gibt es keine einheitliche Antwort. Es entscheidet die Satzung der jeweiligen Stadt:

  • Köln zählt in seiner Satzung zur Kulturförderabgabe ausdrücklich den Campingplatz und den „Wohnmobilstandplatz, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden“ zu den Beherbergungsbetrieben (Satzung, Fassung 2024).
  • Tübingen nennt seit 1. Januar 2026 ausdrücklich „Camping- und Reisemobilstellplätze mit Sanitäranlagen“ (Schreiben der Stadt vom 3. Dezember 2025).
  • Stuttgart zählt seit 1. Juli 2026 Campingplätze ausdrücklich auf, Wohnmobilstellplätze werden auf der Infoseite der Stadt nicht eigens genannt (stuttgart.de).
  • Berlin und Hamburg definieren den Beherbergungsbetrieb allgemein als jemanden, der kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Camping und Wohnmobile werden in den Beispielen nicht genannt.

Das Muster in Köln und Tübingen ist interessant: Ein Stellplatz ohne Sanitäranlagen fällt dort nicht unter die Steuer, ein Stellplatz mit Duschen und WC schon. Wenn Ihr Platz in einer Stadt mit Übernachtungsteuer liegt und die Satzung Stellplätze nicht ausdrücklich regelt, holen Sie eine schriftliche Auskunft beim Steueramt ein.


Wer kassiert, wer meldet, wann wird abgerechnet?

Das ist bei der Übernachtungsteuer von Stadt zu Stadt verschieden, und es lohnt sich, genau hinzuschauen:

  • Berlin: Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb (§ 2 Übernachtungsteuergesetz). Die Steuer beträgt 7,5 % des Übernachtungsentgelts ohne Umsatzsteuer und ohne andere Dienstleistungen. Die Steueranmeldung erfolgt elektronisch bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Zuständig ist zentral das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf. Beginn und Ende der Tätigkeit müssen angezeigt werden.
  • Köln: 5 % des Beherbergungsentgelts einschließlich Umsatzsteuer. Abgabepflichtig ist der Gast, der Betrieb zieht die Steuer ein. Die Steueranmeldung geht bis zum 15. Tag nach Quartalsende an das Steueramt, die Zahlung bis zum 30. Tag an die Stadtkasse.
  • Stuttgart: 3,00 € pro Person und Nacht, Steuerschuldner ist der Betreiber. Anmeldung quartalsweise bis zum 15. Tag nach Quartalsende. Befreit sind unter anderem Minderjährige und genehmigte Schulfahrten.
  • Tübingen: 2,00 € pro Person und Nacht. Hier ist der Gast Steuerschuldner, der Betrieb ist zur Entrichtung verpflichtet: Er zieht die Steuer ein, meldet quartalsweise an und führt bis zum 30. Tag nach Quartalsende ab. Kinder und Jugendliche bis 18 sind befreit.

Bei der Kurtaxe gilt in der Regel: Der Gast schuldet die Abgabe, Sie ziehen sie ein, stellen die Gästekarte aus und führen ab, und Sie haften, wenn das nicht vollständig passiert. Die Fristen stehen in der Kursatzung (siehe Büsum: Meldung am Folgetag, Abführung 14 Tage nach Rechnung).


Übersichtstabelle: verifizierte Beispiele (Stand Oktober 2026)

OrtAbgabeBetragStellplätze erfasst?Wer führt ab, wie?
St. Peter-Ording (SH)Kurabgabe4,00 € pro Person und Tag (1.4.–31.10. und 25.12.–7.1.), sonst 3,00 €; Kinder bis 18 in Begleitung freiJa, ausdrücklich „Plätze für Wohnmobile“, auch außerhalb von CampingplätzenUnterkunftsgeber stellt Kurkarte aus, zieht ein, führt an die Tourismus-Zentrale ab; Bußgeld bis 500 €
Büsum (SH)Kurabgabe4,00 € pro Person und Tag in der Hauptsaison, 2,80 € in der Nebensaison; unter 16 freiJa, ausdrücklich „Standplätze“ für WohnmobileMeldung spätestens am Folgetag (elektronisch), Abführung binnen 14 Tagen nach Rechnung, Haftung
BerlinÜbernachtungsteuer (City Tax)7,5 % des NettoentgeltsNicht ausdrücklich geregelt (allgemeine Definition)Betrieb schuldet die Steuer; Anmeldung bis 10. Tag nach Quartalsende, Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
KölnKulturförderabgabe5 % des Entgelts inkl. UStJa, Campingplatz und Wohnmobilstandplatz mit SanitärräumenAnmeldung bis 15. Tag nach Quartalsende beim Steueramt
StuttgartÜbernachtungssteuer (seit 1.7.2026)3,00 € pro Person und NachtCampingplätze ja; Wohnmobilstellplätze nicht eigens genanntBetreiber; Anmeldung bis 15. Tag nach Quartalsende
TübingenÜbernachtungssteuer (seit 1.1.2026)2,00 € pro Person und Nacht; bis 18 freiJa, Camping- und Reisemobilstellplätze mit SanitäranlagenBetrieb zieht beim Gast ein; Anmeldung quartalsweise, Zahlung bis 30. Tag nach Quartalsende
HamburgKultur- und Tourismustaxegestaffelt nach Preis, z. B. 2,40 € bei 50–100 € NettoentgeltIm Merkblatt (Stand Juli 2025) nicht genanntBetrieb ist Steuerschuldner; bei der Finanzbehörde klären
BayernÜbernachtungsteuerverboten (BayKAG)–Nur Kurbeitrag in anerkannten Orten möglich

Weitere Städte mit Übernachtungsteuer laut Bund der Steuerzahler (2026) sind unter anderem Frankfurt am Main (2,00 € pauschal), Düsseldorf (3,00 €), Hannover, Dortmund, Bonn, Potsdam, Mainz und Weimar. Ob dort Stellplätze erfasst sind, haben wir nicht im Einzelnen geprüft: Maßgeblich ist immer die aktuelle Satzung.

Achtung: Beträge und Satzungen ändern sich oft zum Jahreswechsel. Prüfen Sie vor jeder Saison die Satzung Ihrer Gemeinde.


Was das in Euro bedeutet: eine Beispielrechnung

Machen wir die Rechnung, die kaum jemand aufstellt, weil es ja „nur drei Euro“ sind.

Angenommen, Ihr Stellplatz in einem Kurort hat 30 Plätze und ist von April bis Oktober geöffnet, also rund 210 Tage. Bei einer durchschnittlichen Auslastung von 45 % über die ganze Saison, mit vollem August und ruhigem April, sind das etwa 2.835 belegte Platz-Nächte. Bei durchschnittlich zwei abgabepflichtigen Personen pro Wohnmobil kommen Sie auf rund 5.670 Personen-Tage. Bei einer Kurabgabe von 3,00 € pro Person und Tag:

Rund 17.000 Euro Kurabgabe in einer Saison.

Siebzehntausend Euro, die durch Ihre Hände gehen und die nicht Ihnen gehören. Wenn Ihre Satzung Sie haften lässt und Sie Gäste nicht gemeldet oder die Abgabe nicht eingezogen haben, kann die Gemeinde den fehlenden Betrag bei Ihnen holen. Die richtige Frage ist also nicht, was eine saubere Abrechnung kostet, sondern was eine schlampige kostet.


Die drei teuersten Fehler

Kassieren ohne Nachweis. Der Klassiker: Der Gast zahlt bar, die Abgabe wandert in dieselbe Kasse wie die Stellplatzgebühr, und am Monatsende wird aus dem Gedächtnis abgerechnet. Bei einer Prüfung können Sie weder belegen, wie viele Gäste da waren, noch, was Sie eingenommen haben. Und wenn die Gemeinde schätzen muss, schätzt sie nicht zu Ihren Gunsten.

Befreiungen nicht belegen. Fast jede Satzung kennt Befreiungen und Ermäßigungen, etwa für Kinder (in Büsum bis 16, in St. Peter-Ording bis 18 in Begleitung), für Menschen mit Schwerbehinderung oder für Aufenthalte aus beruflichen Gründen. Die Voraussetzungen muss in der Regel derjenige nachweisen, der die Befreiung in Anspruch nimmt. Halten Sie fest, wer warum befreit war. Eine Befreiung ohne Nachweis kann bei einer Prüfung zur nicht eingezogenen Abgabe werden.

Gebühr und Abgabe vermischen. Wer „20 Euro alles inklusive“ verlangt, ohne die Abgabe getrennt auszuweisen, kann später kaum nachweisen, wie viel er für die Gemeinde eingenommen hat. Bei der Übernachtungsteuer kommt hinzu, dass die Bemessungsgrundlage oft das reine Übernachtungsentgelt ist, in Berlin zum Beispiel ohne Umsatzsteuer und ohne andere Leistungen. Strom, Ver- und Entsorgung sauber getrennt auszuweisen, ist deshalb doppelt sinnvoll.


Die Daten sind Ihre beste Verteidigung, und ein Heft reicht nicht

Alle drei Fehler haben dieselbe Ursache: fehlende Nachvollziehbarkeit. Ein Stellplatz, der jeden Aufenthalt mit Datum, Kennzeichen, Personenzahl, Nächten und Zahlung erfasst, hat die Abrechnung mit der Gemeinde schon fast fertig und die Antwort auf eine Prüfung gleich mit dazu.

Und dieselben Daten brauchen Sie ohnehin mehrfach: für den Meldeschein ausländischer Gäste, für die Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamts und für Kurtaxe oder Übernachtungsteuer. Drei Stellen, drei Formate, im Kern dieselbe Information: wer wann angekommen ist und wie lange geblieben ist. Einmal beim Check-in erfasst und dann für alle drei Pflichten genutzt: Das ist der Unterschied zwischen einem Abend Papierkram und einer Viertelstunde.

Genau dabei hilft CamperGate: Ihre Gäste geben ihre Daten beim digitalen Check-in auf dem eigenen Smartphone ein, jeder Aufenthalt landet mit Fahrzeug, Nächten und Zahlung in der Zugangshistorie, und im Dashboard sehen Sie Belegung und Einnahmen pro Monat, exportierbar für die Abrechnung. Berechnen und abführen müssen Sie die Abgabe weiterhin selbst nach den Regeln Ihrer Gemeinde. CamperGate erspart Ihnen nicht die Abgabe, sondern das Suchen nach den Zahlen.


Ihr Aktionsplan in sechs Schritten

  1. Klären Sie, ob Ihre Gemeinde eine Kurtaxe oder eine Übernachtungsteuer erhebt (oder beides), und besorgen Sie sich die aktuelle Satzung.
  2. Lesen Sie nach, ob Stellplätze erfasst sind. Achten Sie auf Formulierungen wie „Standplätze für Wohnmobile“ oder „Wohnmobilstellplätze mit Sanitäranlagen“.
  3. Melden Sie sich beim zuständigen Amt an, falls die Satzung das verlangt (Kurverwaltung, Steueramt oder Finanzamt), und nutzen Sie das vorgesehene Meldeverfahren.
  4. Weisen Sie Stellplatzgebühr und Abgabe getrennt aus, auf jeder Quittung und in Ihrer Buchhaltung.
  5. Dokumentieren Sie Befreiungen mit Name, Datum und Grund.
  6. Tragen Sie die Fristen ein: Meldung, Abführung und Steueranmeldung, je nach Satzung täglich, nach Rechnung oder quartalsweise.

Für Stellplatzbetreiber ist die Kurtaxe kein Hexenwerk. Sie wird nur dann teuer, wenn die Daten fehlen. Wer jeden Aufenthalt sauber erfasst, rechnet in Minuten ab und kann jede Prüfung gelassen nehmen. Einen Überblick über alle weiteren Pflichten finden Sie in unserem Artikel zu den Vorschriften für Wohnmobilstellplätze in Deutschland.


Wie CamperGate Ihnen hilft

Kurtaxe und Übernachtungsteuer lassen sich nicht vermeiden, aber sauber belegen. Wenn die Daten einmal beim Check-in erfasst werden, ergibt sich der Rest fast von selbst.

✅ Digitaler Check-in auf dem Smartphone des Gastes: Personen, Ankunft und Abreise jedes Aufenthalts erfasst, bereit für die Gästeanmeldung und die Abrechnung mit der Gemeinde
✅ Lückenlose Zugangshistorie: wer wann mit welchem Fahrzeug da war und was bezahlt wurde, griffbereit bei jeder Prüfung
✅ Dashboard in Echtzeit: Belegung, Nächte und Einnahmen pro Monat, auch im Vorjahresvergleich und exportierbar
✅ Buchung und Zahlung online rund um die Uhr: Karte, Apple Pay, Google Pay, ohne Provision auf Buchungen, ab 49,99 €/Monat oder 2,50 € pro bestätigter Nacht

Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Beträge verifiziert im Oktober 2026 anhand der verlinkten Satzungen und Quellen.

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